Der Privatmann, gesetzlich tituliert als Verbraucher, der von einem Kraftfahrzeughändler, gesetzlich tituliert als Unternehmer, ein gebrauchtes oder ein neues Auto kauft, muss oftmals innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf feststellen, dass das Fahrzeug nicht dem entspricht, wie er es sich vorgestellt hat.

Das Automatikgetriebe funktioniert nicht, der Motor stottert oder säuft ab, die automatischen Spiegel klappen nicht ein, die Klimaanlage funktioniert nicht, viele Autokäufer haben dergleichen böse Überraschungen schon erlebt.

Konfrontiert der Kraftfahrzeugkäufer den Kraftfahrzeughändler mit dem Mangel, so lehnen die meisten Kraftfahrzeughändler die Beseitigung des Mangels ab mit der Begründung, dass das Fahrzeug ja beim Kauf in Ordnung gewesen sei und „vermutlich“ ein Bedienungsfehler des Käufers vorliegen würde. Der Käufer muss dann den Mangel des Autos hinnehmen oder auf eigene Kosten beseitigen lassen.

Hier hilft jetzt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom Oktober 2016. Zeigt sich nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme des Fahrzeuges ein Schaden, so wird vermutet, dass dieser Schaden des Fahrzeuges bereits von Anfang an, also bereits bei Inbesitznahme des Fahrzeuges vorgelegen hat. Nun muss nach dieser neuen Entscheidung der Verkäufer, also der Kraftfahrzeughändler beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an seinen Käufer noch kein Mangel vorgelegen hatte und dieser auf nachträgliche Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.

Mit dieser sogenannten Beweislastumkehr zugunsten des Käufers stärkt der Bundesgerichtshof im Einklang mit einer Verbraucherschutzrichtlinie des europäischen Parlamentes die Rechte des Verbrauchers, der von einem Unternehmer oder Unternehmen eine bewegliche Sache kauft. Diese rechtlichen Grundsätze sind nach meinem Dafürhalten auch auf alle anderen beweglichen Sachen, gleich welcher Art, zu übertragen. Neben Wohnwagen, Booten, Motorrädern, Fahrrädern und dergleichen Fortbewegungsmittel sind hier auch an allerlei elektronische Geräte sowie Smartphones, PCs, Tablets und dergleichen zu denken, auch hier gelang es dem Verbraucher oftmals nicht, nachzuweisen, dass der Mangel der gekauften Sache bereits bei Inbesitznahme vorlag.

Gerne stehe ich in diesem Zusammenhang für die Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung.