Warum die einseitige Arbeitszeitverringerung der Mercedes-Benz AG von 40 auf 35 Stunden mit entsprechender Gehaltsminderung unwirksam sein könnte.
Vorbemerkung
Die Mercedes-Benz AG beabsichtigt für eine Vielzahl ihrer Mitarbeiter beginnend mit dem 1. April 2021 eine Arbeitszeitverringerung auf 35 Stunden. Das sind vornehmlich erfahrene, ältere Mitarbeiter, welche die letzten Jahre durchgehend 40 Stunden gearbeitet haben. Dies soll dann entsprechend zu Gehaltskürzungen in Höhe von bis zu EUR 1.000,- brutto im Monat führen.
Hiergegen sprechen folgende Argumente:
1.
Einzelne Mitarbeiter haben eine 40 Stundenwoche individualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Hiervon kann nicht zu Ungunsten der Mitarbeiter abgewichen werden, zumindest dann nicht, wenn kein entsprechender Tarifvorbehalt vorhanden ist.
2.
Grundlage der Arbeitszeitverkürzung ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die jedoch befristet ist bis zum 31.12.2021. In den Texten der Gehaltskürzung und Arbeitszeitverringerung, die den einzelnen Mitarbeitern vorliegen, wird jedoch diese Befristung nicht wiederholt mit der Gefahr, dass dann die Arbeitszeitverringerung unbefristet gilt.
3.
Der Tarifvertrag enthält an einer Stelle eine Klausel, wonach die Arbeitszeit auf Veranlassung des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten „veränderbar“ ist. Dieser Passus findet sich jedoch nur in dem Abschnitt wo es darum geht, die Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden zu erhöhen. Hintergrund war, dass die IG-Metall seinerzeit lieber mehr Mitarbeiter wollte, als die einzelnen Mitarbeiter 40 Stunden arbeiten zu lassen. Aus diesem Hintergrund kam es zu dem Passus. Dieser Paragraph kann nicht dazu verwendet werden ihn zu Ungunsten des Mitarbeiters auszulegen und damit die Arbeitszeit zu verringern, wenn der Mitarbeiter das nicht möchte.
4.
Zwar können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit einvernehmlich die Arbeitszeit ändern. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermöglicht jedoch keine einseitige Änderung der Arbeitszeitdauer.
Auch die befristete Verringerung der Arbeitszeit unterliegt der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, dürfen also keine unangemessene Benachteiligung beinhalten.
5.
Es gibt Anhaltspunkte, dass die gesamte Regelung gegen den im Arbeitsrecht verankerten Gleichheitssatz verstößt, auch soweit er durch die Betriebsparteien angeordnet wurde, § 75 Betriebsverfassungsgesetz. Es gibt nämlich Mitarbeiter, deren befristete 40 Stunden Woche ganz normal weiter läuft, das heißt auch über den 1. April 2021 hinaus. Während solche Mitarbeiter, die einen unbefristeten Vertrag haben, deren Arbeitszeit auch schon seit Jahren sich auf 40 Stunden beläuft, nunmehr hinter meist jüngeren Mitarbeitern zurückstehen müssen. Hier liegt eine mittelbare Altersdiskriminierung vor.
6.
Im Einzelfall kommt es aber auf die individuelle Vertragssituation an. Es gibt viele verschiedene Arbeitsverträge und ohne eine genaue Prüfung der individuellen Vertragssituation kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.
Zu dieser Prüfung stehe ich gerne zur Verfügung.
Anmerkung:
Dieser Text ist ein unverbindliches Informationsangebot und ersetzt nicht die individuelle rechtliche Beratung.