Jedes Jahr werden in Deutschland Millionen Autos zum Verkehr zugelassen, seien es neue Fahrzeuge oder gebrauchte Fahrzeuge. Trotz modernster Produktionsprozesse ist vielfach nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug entweder bereits ab Werk oder, im Falle eines Gebrauchtfahrzeuges, nach Auslieferung durch den Händler oder aber durch den privaten Verkäufer, einen sogenannten Sachmangel hat, der den Kauf für den Käufer zum Ärgernis macht.

Jedermann weiß, dass hier von der falschen Farbe, Kratzern im Lack, Beschädigungen, Getriebefehler, Klimaanlagendefekte, Fensterheber und Spiegel bis hin zu Motoraussetzern alles vorkommen kann. Die Frage ist zum einen, wie kann sich der Verkäufer vor überzogenen Ansprüchen des Käufers schützen, zum anderen welche berechtigten Ansprüche hat der Käufer. Denn er hat ja schließlich unter Umständen auch viel Geld bezahlt, um ein einwandfreies Fahrzeug zu erhalten, dass ihm dann nach dem Kauf auch Freude machen soll.

Das rechtliche Instrumentarium zur Behandlung dieser Fälle stammt aus dem bürgerlichen Gesetzbuch, bekanntermaßen ein sehr altes Gesetz, in Kraft getreten zum 01.01.1900, zu einem Zeitpunkt also, zu dem noch nicht von Autos die Rede war, sondern der Individualverkehr vor allem durch Pferde und Pferdefuhrwerke vorbestimmt wurde. Dessen ungeachtet muss dieses Gesetz auf die heutigen Kaufverträge angewendet werden, was zu vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten führt. In diesem Gesetzesdschungel bin ich gern bereit, Ihnen, Ihre Rechte durchsetzend, zur Seite zu stehen.

Das bürgerliche Gesetzbuch hält hier ein ganzes Regime zur Behandlung der Mängel beim Autokauf vor.

Zunächst muss definiert werden ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Es muss hier auf den Begriff des Sachmangels sich bezogen werden, außerdem: gab es eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Beschaffenheitsgarantie?

Es müssen die Sachmängel beim Neuwagenkauf oder die übliche Beschaffenheit und die Sachmängel beim Gebrauchtwagenkauf definiert werden.

Danach gilt es zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben. Bei behebbaren Fahrzeugmängeln gilt der Vorrang der Nacherfüllung und der Übergang zu den sogenannten sekundären Käuferrechten, das sind der Rücktritt, die Minderung und der Schadensersatz.

Eine Vielzahl von Fragen sind hier zu prüfen, welche Nacherfüllungsart kommt Ihnen am besten gelegen, welche ist gesetzlich möglich?

Es geht um den Erfüllungsort der Nacherfüllung, auch die Kosten, insbesondere die Einbau- und Ausbaukosten.

Auch falls Sie das Fahrzeug einige Zeit gefahren haben, ist zu prüfen, ob ein Nutzungswertersatz zu leisten ist. Denn hier kann der Verkäufer einen Ausgleich im Regelfall beanspruchen. Unter Umständen gibt es Ausnahmen, über die zu beraten ist.

Natürlich hat auch der Kraftfahrzeughändler und Verkäufer, möglicherweise auch der Privatverkäufer, ein Verweigerungsrecht gegenüber der Nachfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten. Auch dies gilt es zu prüfen, ob dieser Einwand berechtigt ist. Falls Sie selbst die Mängel beheben, gilt die Frage des Kostenersatzes zu prüfen.

Die sogenannten sekundären Käuferrechte des Autokäufers lauten auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Hier sind unter Umständen Fristen zu setzen. Dieses kann aber auch entbehrlich sein. Dann kann der Verkäufer möglicherweise die Nacherfüllung nicht leisten, diese ist also fehlschlagen. Hier stellt sich die Frage der Beweislast.

Beim Rücktritt sind die Rücktrittsfolgen zu berücksichtigen, unter Umständen auch Nutzungsersatz zu leisten. Bei unerheblicher Pflichtverletzung könnte möglicherweise ein Rücktrittsausschluss zu prüfen sein.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Rücktritt und Schadensersatz sozusagen kumuliert, also beides, möglich ist und inwieweit ansonsten Schadensersatzansprüche durchzusetzen sind. Hier kommt es auch auf das Verschulden an, möglicherweise liegt sogar eine sogenannte arglistige Täuschung des Verkäufers vor, so dass der Käufer auch nochmals andere Möglichkeiten hat, sich vom Vertrag zu lösen.

Natürlich gibt es eine Vielzahl von Verträgen. Zu warnen ist davor, unbesehen Verträge aus dem Internet herunterzuladen und diese zu verwenden, Sie geraten dadurch in das Regime des Verwenders von AGB’s, hier gibt es wieder ganz besondere Regelungen, die zu beachten sind, auch dies ist ohne Beratung nicht möglich zu erklären.

Ganz spezielle Besonderheiten gibt es beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, das heißt, wenn ein privater Verbraucher von einem Unternehmer etwas kauft gelten wiederum anderweitige Möglichkeiten, wie beispielsweise auch die sogenannte Beweislastumkehr, hier habe ich etwas unter „Aktuelles“ zur neuesten Rechtsprechung ausgeführt.

Sie sehen sich also einer Vielzahl von juristischen Fragen ausgesetzt, die sich beim Autokauf stellen, sei es dem Unternehmer, dem Kfz-Händler, dem Unternehmen oder auch privaten Verkäufer. Jeweils gelten unterschiedliche Regelungen, die sehr komplex sind und die im Grunde ohne spezielle Beratung nicht beantwortet werden können. Insbesondere aber wenn sich ein Mangel des Fahrzeuges nach Ihrer Übernahme gezeigt hat, ist zu reagieren und für diese Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.