Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, wird technisch immer unkomplizierter. Zunehmend verlangen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Möglichkeit von ihren Chefs.

Erste Stolperfalle: Anspruch auf Homeoffice

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht einseitig verlangen, dass er ganz oder teilweise von zuhause aus arbeiten darf. Das Arbeitsorganisationsrecht liegt beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit nicht einräumt, muss der Arbeitnehmer das hinnehmen.

Umgekehrt kann aber auch der Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen. Er kann nicht verlangen, dass die Privatwohnung für die Verrichtung von Arbeiten zugunsten des Arbeitgebers bereitgestellt wird.

Etwas anderes gilt, wenn es zum unternehmerischen Konzept gehört und entweder im Arbeitsvertrag diese Möglichkeit eröffnet wurde oder aber eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Dann gelten diese Regelungen als Spezialregelungen.

Zweite Stolperfalle: Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch hier. Der Arbeitnehmer darf nicht länger als zehn Stunden pro Tag arbeiten. Es empfiehlt sich eine Vereinbarung zu treffen, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit dokumentiert und gegebenenfalls stichprobenartig dem Vorgesetzten zur Verfügung stellt oder auf Anfrage. Außerdem sollten feste Zeiten vereinbart werden, wenn dies für den Arbeitgeber wichtig ist, im Hinblick auf die Erreichbarkeit. Ansonsten ist man bei der Regelung frei.

Dritte Stolperfalle: Arbeitsschutzbestimmungen

Auch das Homeoffice unterliegt den Arbeitsschutzbestimmungen. Vorgaben der Beleuchtung oder der Bildschirme sind zu beachten. Das Unternehmen muss die Arbeitsschutzbestimmungen überwachen und überprüfen.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Hausrecht in seiner privaten Wohnung. Daher muss ein Zutrittsrecht mit dem Unternehmen und dessen Beauftragten und Vorgesetzten vereinbart werden. Auch die Mitbewohner sollten dem zustimmen. Es sollten sinnvollerweise Ankündigungsfristen vereinbart werden.

Vierte Stolperfalle: Kosten

Üblicherweise werden die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt. Ob der Arbeitgeber Miete an den Arbeitnehmer zahlt, hängt vom Einzelfall und der Art der Nutzung, die dann über das durchschnittliche Maß hinausgehen muss, ab.

Fünfte Stolperfalle: Datenschutz

Hier sollte sich das Unternehmen Gedanken machen, welche Daten und Betriebsgeheimnisse der Arbeitnehmer von zu Hause aus nutzen kann. Es sollte vereinbart werden, dass hier der Zugriff von Dritten nicht möglich ist, durch Verschlüsselung oder ähnliches. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen und dies zu überwachen.

Sechste Stolperfalle: Beendigung der Homeofficetätigkeit

Dies hängt individuell von der Vereinbarung ab. Dies sollte auch konkret vereinbart werden. Ansonsten kann eine ständige Betriebsübung entstehen, die dann das Ermessen des Arbeitgebers, diese Homeofficeregelung wieder zurückzunehmen einschränkt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2014 (12 Sa 505/14) kann die Homeofficebeschäftigung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern nicht ohne weiteres beendet werden. Der Arbeitgeber muss hier die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und auch die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einholen.